Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

§ 1 Vertragsinhalt

1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von CSD. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CSD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen stets der Schriftform.

3. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB von CSD im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.

4. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen keine Garantien für die Beschaffenheit der Vertragsgegenstände dar; solche bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von CSD.

5. Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

 

§ 2 Vertragsgegenstände

1. Gegenstand des Kaufvertrages über Standardprodukte ist die Überlassung von Standardsoftware und/oder Datenbeständen und sonstigen Gegenständen (im Folgenden: Vertragsgegenstände).

2. Gegenstand des Pflegevertrages ist die Überlassung von Software-Updates und aktualisierten Datenbeständen sowie der dazugehörigen Dienstleistungen.

3. Gegenstand des Werkvertrages ist die Realisierung individueller Konzepte.Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von CSD. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn CSD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 3 Urheberrecht und geistiges Eigentum

1. Die Software (Programm und Handbuch) sowie die Datenbestände sind urheberrechtsfähig. Vorsorglich unterstellen die Vertragsparteien die Datenbestände hiermit vertraglich den Regeln des Urheberrechts. Alle Rechte an der Software und den Datenbeständen stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich CSD zu.

2. Der Aufraggeber erhält die nicht ausschließliche Befugnis, die Vertragsgegenstände in seinem Betrieb für eigene Zwecke wie in Abs. 3 – 7 beschrieben zu nutzen.

3. Der Aufraggeber darf die Programme und Daten auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der im System- oder Lizenzschein genannten Zahl an Named Usern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist.

4. Alle anderen Nutzungsarten und -möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere die Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt.

5. Ab Installation eines neuen Programmstandes oder einem aktualisierten Datenbestand entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.

6. Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn CSD trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.

7. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände an seine Zweigstellen oder sonstige Dritte nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergeben; der Auftraggeber hat den Empfänger vor der Weitergabe schriftlich zu verpflichten, den Inhalt des Vertrages einschließlich der AVB von CSD einzuhalten. Der Auftraggeber wird dies CSD schriftlich mitteilen und CSD versichern, nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon zu sein.

8. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.

9. Soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Testversion handelt, erhält der Auftraggeber lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Die Einschränkungen können den räumlichen Einsatzbereich, die zeitliche Dauer sowie den Inhalt betreffen.

 

§ 4 Mitwirkung des Kunden

1. Der Auftraggeber unterstützt CSD bei der Vertragsdurchführung, er sorgt für Hardware, Betriebssystem und Basissoftware und stellt Telekommunikationseinrichtungen und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt CSD rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Der Auftraggeber gewährt CSD zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen.

2. Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; CSD wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.

 

§ 5 Lieferung und Verzögerung

1. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusagen von CSD. Teillieferungen sind zulässig.

2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem CSD durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn CSD auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.

3. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gerät CSD mit einer Lieferung in Verzug, so entstehen Ansprüche, gleich welcher Art, erst ab dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist, die mindestens 20 Arbeitstage betragen muss.

 

§ 6 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

1. Die Zahlungen sind ohne Abzug bei Lieferung fällig. Bei Teillieferungen sind auch entsprechende Teilrechnungen zulässig. CSD ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten – soweit der Auftraggeber ein Verbraucher ist in Höhe von fünf Prozentpunkten – über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann gegen CSD gerichtete Ansprüche nicht abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

 

§ 7 Widerrufsvorbehalt

1. CSD überträgt die Nutzungsrechte gemäß § 3 unter der auflösenden Bedingung, dass die Forderung von CSD endgültig vollständig ausgeglichen werden. Der Auftraggeber hat CSD unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software von CSD oder Datenbestände zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.

2. Außerdem kann CSD die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber die Nutzungsbeschränkungen des Vertrages und § 3 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.

3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat CSD gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

 

§ 8 Annahme der Lieferung oder Leistung

1. Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann CSD vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software oder Datenbestände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat, ohne der Annahme entgegenstehende Mängel gemäß § 9 Abs. 1 zu rügen, oder wenn er ohne Vorbehalt bezahlt.

2. Wenn CSD die Programme auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt CSD dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft schriftlich an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft kann der Auftraggeber die Software oder Datenbestände vier Wochen testen (Probebetrieb). Auftretende Mängel wird der Auftraggeber CSD unverzüglich schriftlich anzeigen. Mit Ablauf des Probebetriebes wird der Auftraggeber CSD die Annahme der Software oder Datenbestände schriftlich erklären, wenn keine betriebsverhindernde oder wesentlichen betriebsbehindernde Mängel aufgetreten sind, die die Funktionen der Software oder der Datenbestände wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Mängel sind CSD ebenfalls schriftlich anzuzeigen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Annahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber zwei Wochen nach Ablauf des Probebetriebes CSD gegenüber der Verweigerung der Annahme nicht schriftlich erklärt hat.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist und schriftlich mit genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, hat er darüber hinaus die Lieferungen und Leistungen der CSD unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich gemäß Satz 1 zu rügen. Diese Verpflichtung richtet sich nach der Möglichkeit des Auftraggebers, Fehler festzustellen und zu benennen. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien CSD von ihren Leistungspflichten. Soweit CSD dennoch tätig wird, stellt CSD den Aufwand in Rechnung.

2. CSD leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen entsprechend den Programmbeschreibungen und Vertragsunterlagen fehlerfrei ausführbar sind. Die Parteien stimmen überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler von Software auch bei sorgfältiger Erstellung nicht ausgeschlossen werden können.

3. CSD kann auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass CSD Möglichkeiten aufzeigt, die einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

4. Zur Vornahme aller von CSD notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber CSD ausreichende Gelegenheit und Zeit zu geben; im anderen Fall ist CSD von der Haftung für die hieraus entstehenden Folgen frei. Der Auftraggeber unterstützt CSD bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrung treffen, falls die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung. Nur in dringenden Fällen – bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großen Schadens – hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CSD Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; auch in diesem Falle hat der Auftraggeber CSD unverzüglich zu verständigen.

5. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn CSD – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung der Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels hat fruchtlos verstreichen lassen. Dem Auftraggeber steht jedoch lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragsverhältnisses zu, soweit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Im Übrigen ist das Recht auf Minderung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Keine Gewähr leistet CSD insbesondere im Falle:

– fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und Behandlung durch den Auftraggeber
– nicht ordnungsgemäßer Wartung des Gesamtsystems durch den Auftraggeber
– Benutzung von SQL-Befehlen auf der Produktionsdatenbank durch den Auftraggeber
– natürlicher Abnutzung.

6. CSD wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und -beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der CSD-Lieferungen und -leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der CSD als nicht mangelhaft herausstellen, stellt CSD den Aufwand in Rechnung.

7. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung CSD für die daraus entstehenden Folgen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die Vertragsgegenstände verändert werden und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. CSD leistet außerdem solange keine Gewähr, solange der Auftraggeber die Vertragsgegenstände entgegen den Nutzungsbeschränkungen und § 3 AVB nutzt.

 

§ 10 Haftung

1. Wenn der Vertragsgegenstand durch Verschulden von CSD vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Ansprüche gem. § 9 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet CSD, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei

– Vorsatz
– grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers oder leitender Angestellter
– schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
– Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde
– Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CSD auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. CSD kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist.

6. Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt CSD dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Verfügung.

 

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten; soweit es sich bei den Vertragsgegenständen um neue bewegliche Sachen handelt und der Auftraggeber ein Verbraucher ist, verjähren alle Ansprüche erst in 24 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12 Rechte Dritter

CSD versichert, dass der Übertragung von Rechten entsprechend den vorliegenden Verträgen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte entgegenstehende Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber CSD unverzüglich schriftlich. CSD kann für den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder dem Auftraggeber die Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche Dritter ersetzen. CSD kann stattdessen die betroffenen Lieferungen und Leistungen in angemessenem Zeitraum gegen gleichwertige austauschen.

 

§ 13 Geheimhaltung und Verwahrung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen. Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist. CSD wird die ihr vom Auftraggeber überlassenen Daten auf Anforderung löschen und ihre überlassenen Unterlagen zurückgeben oder vernichten.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Leipzig, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist.

2. Schriftformerfordernisse dieses Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.